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Die Registrierung ist bei allen Strom- und Gas-Erzeugungsanlagen verpflichtend, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Eine Mindestgröße ist nicht vorgesehen. Verbrauchsanlagen sind nur zu registrieren, wenn sie an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind. Somit sind in der Regel nur industrielle Verbrauchsanlagen von der Registrierungspflicht betroffen.
Hinweis: Die Registrierung im Webportal muss nicht persönlich durchgeführt werden. Dies kann auch von einer anderen bevollmächtigten Person (Familie, Installateur, Dienstleister usw.) übernommen werden.
Erzeugung
alle
Anlagen, die an ein Stromnetz angeschlossen sind
alle
Anlagen, die an ein Gasnetz angeschlossen sind
Verbrauch
Anlagen, die an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind
Anlagen, die an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind
Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- oder Gasnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden.
Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen
Die Registrierung ist für sämtliche Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig davon, ob sie eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG erhalten und unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.
- Solaranlagen
- Windenergieanlagen
- Biomasseanlagen
- Wasserkraftanlagen
- Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm
- Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen und Brennstoffzellen
- Stromspeicher
Hinweis: Damit eine fachlich korrekte Eintragung möglich ist, werden zu allen Anlagen zunächst „Einheiten“ (= Generatoren) registriert. Gegebenenfalls erfolgt anschließend die Zuordnung zu einer EEG-Anlage oder einer KWK-Anlage.
Solaranlagen mit Batteriespeichern: Damit die Förderung der Solaranlage ohne Einschränkungen geleistet werden kann, muss der Batteriespeicher ebenfalls fristgerecht bis zum 31.1.2021 im MaStR registriert sein.
Notstromaggregate müssen nicht registriert werden, wenn diese nicht ortsfest sind und nicht im Netzparallelbetrieb gefahren werden können.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ortsfeste Notstromaggregate, Stromerzeugungseinheiten zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und Sicherheitsbeleuchtung im Netzparallelbetrieb registriert werden müssen, wird in folgendem Dokument durch die Bundesnetzagentur konkretisiert: Hinweise zur Registrierungspflicht von Notstromaggregaten, USVs und Sicherheitsbeleuchtung.
Rekuperation: Bei „geschlossenen Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation“ ist eine Registrierung im Marktstammdatenregister nach Auffassung der Bundesnetzagentur entbehrlich, wenn mehrere Kriterien kumulativ erfüllt sind.
Welche Kriterien erfüllt sein müssen, entnehmen Sie dem Hinweis zur Registrierungspflicht von geschlossenen Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation im MaStR..