FAQ für Netzbetreiber
Allgemeine Fragen
Wie ändere ich den verantwortlichen Marktakteursvertreter? (Stand: 06.06.2024)Sollten Sie den vMAV Ihres Unternehmens ändern wollen, damit eine andere Person den Newsletter und andere zentrale Informationen der Bundesnetzagentur erhält (z.B. die Erinnerungsmail im Rahmen der Verwaltungsverfahren) oder weil der aktuelle vMAV das Unternehmen verlassen wird, dann müssen Sie diese Änderung selber im MaStR vornehmen. Wählen Sie dazu in der Detailansicht Ihres Marktakteurs im Reiter „Benutzerrollen“ einen neuen vMAV aus.
In dieser Liste werden nur die bereits registrierten Benutzer Ihres Unternehmens angezeigt. Sollte diese neue Person bisher nicht im MaStR als Benutzer registriert sein, dann finden Sie unter diesem Link Hinweise, wie man einen neuen Benutzer registriert und ihm Rechte im MaStR zuweist:
Der Newsletter für Netzbetreiber wird ausschließlich an die im MaStR registrierten verantwortlichen Marktakteursvertreter (vMAV) versendet. Es gibt aktuell keine Möglichkeit, weitere Personen für den Newsletter zu registrieren. Bitte verteilen Sie daher den Newsletter in Ihrem Unternehmen weiter.
Es gibt keine gesonderte Hotline für Netzbetreiber. Auch Netzbetreiber können die allgemeine Hotline unter 0228-143333 kontaktieren. Beachten Sie, dass nur allgemeine Fragen in der Hotline beantwortet werden können. Bei Fragen zu speziellen Fachthemen oder konkreten Einzelfällen verwenden Sie das Kontaktformular. Geben Sie die MaStR-Nummer Ihres Netzbetreibers (SNB-/GNB-Nummer) an, um die Zuordnung und somit die Bearbeitung Ihrer Anfrage zu beschleunigen.
Solange die Registrierung nicht erfolgt ist, werden nach § 23 MaStRV keine Ansprüche auf Zahlungen nach EEG und KWKG fällig.
Wird die Einheit dennoch nicht registriert, ist seitens des Netzbetreibers zu prüfen, ob Sanktionszahlungen nach § 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG erhoben werden müssen. Die Bundesnetzagentur fragt einmal jährlich bei allen Netzbetreibern ab, welche Einheiten bei Ihnen angemeldet, aber nicht im MaStR registriert wurden. Auf Basis dieser Meldungen leitet die Bundesnetzagentur Verfahren gegen die Anlagenbetreiber ein, um die Registrierung zu erwirken.
Registrierungen können grundsätzlich nicht durch Netzbetreiber gelöscht werden. Ein Löschantrag kann nur durch den Anlagenbetreiber bei der Bundesnetzagentur gestellt werden MaStR | Webhilfe (marktstammdatenregister.de). Als Netzbetreiber haben Sie die Möglichkeit die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung einzubinden, indem Sie das entsprechende Ticket mit der Begründung „Missbräuchliche Registrierung“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermitteln. Es ist notwendig, dass Sie vorher geprüft haben, dass diese Einheit tatsächlich nicht existiert und dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Bemerkungsfeld bestätigen.
Die Zusammenfassungsregeln für Solaranlagen im MaStR finden Sie unter folgendem Link: Zusammenfassungsregeln für Solaranlagen im MaStR (PDF, Datei ist nicht barrierefrei).
Ein Anlagenbetreiber kann, sofern er die Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung einhält, eigene Anlagenzusammenfassungen generieren. Der Netzbetreiber muss eine solche Zusammenfassung akzeptieren und unter Umständen seine Datenhaltung anpassen. Gesetzliche und kaufmännische Zusammenfassungen bleiben hiervon unberührt.
Sollte eine Anpassung der Registrierung dennoch erforderlich sein, soll die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung eingebunden werden und das entsprechende Ticket mit der Begründung „Klärung der Registrierungspflicht“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermittelt werden.
Wenn eine Einheit dem falschen Netzbetreiber zugeordnet wurde, dann ist dieser Netzbetreiber verpflichtet die Zuständigkeit abzulehnen. Die Netzbetreiberzuordnung wird dann seitens der Bundesnetzagentur korrigiert. Geschieht dies im Einzelfall nicht, können Sie sich über das Kontaktformular an die Bundesnetzagentur wenden, um die Netzbetreiberzuordnung korrigieren zu lassen.
Fragen zur Netzbetreiberprüfung
Kann ich die Netzbetreiberprüfung automatisieren? (Stand: 06.06.2024)Für die Automatisierung der Netzbetreiberprüfung steht der MaStR-Webdienst zur Verfügung. Dieser ermöglicht den maschinellen Abruf der zu prüfenden Daten sowie die Rückmeldung der Prüfergebnisse. Die Nutzung des Webdienstes ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie größere eigene IT-Systeme mit den entsprechenden Daten zu Anlagen und Anlagenbetreibern haben.
Siehe hierzu auch die Hilfe-Seite zum MaStR-Webdienst.
Grundsätzlich gilt, dass die eigentliche Meldepflicht beim Netzbetreiber inklusive der Übermittlung dafür notwendigen Unterlagen, keine Regelung nach der MaStRV ist und somit unabhängig vom MaStR zu betrachten ist. In einem solchen Fall sind daher alle notwendigen Schritte einer weiteren Kontaktaufnahme zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber außerhalb des MaStRs zu organisieren. Insbesondere die Verwendung der Nachrichten im Korrekturvorschlag oder anderer MaStR-Funktionen ist nicht zu diesem Zweck vorgesehen.
Damit Sie mit den Anlagenbetreibern in Kontakt treten können, stellt Ihnen das MaStR in der Detailansicht des Anlagenbetreibers im Reiter „Stammdaten“ unter „Kontakt“ Informationen zur Kontaktaufnahme außerhalb des MaStR zur Verfügung.
Sollten Ihre Versuche, den Anlagenbetreiber außerhalb des MaStR zu kontaktieren, nicht innerhalb der gesetzten Frist zum Erfolg führen, ist rechtzeitig eine Fristverlängerung für das betroffene Ticket zu beantragen unter Auswahl des Grundes „Inbetriebnahmeprotokoll oder andere prüfungsrelevante Unterlagen liegen nicht vor“.
Wenn die Zuordnung zu einer EEG- oder KWK-Anlage fehlt oder fälschlicherweise erfolgt sein sollte, dann kann dies als Korrekturvorschlag hinterlegt werden. Hierzu muss im Korrekturvorschlag die Frage „Ist die Stromerzeugungseinheit Bestandteil einer EEG bzw. KWK-Anlage?“ entsprechend zu „Ja“ oder „Nein“ korrigiert werden.
Durch die Auswahl „Ja“ entstehende neue Felder werden dem Anlagenbetreiber im Korrekturvorschlag angezeigt, auch wenn der Netzbetreiber dafür keine Korrekturwerte einträgt. Der Anlagenbetreiber muss die erforderlichen Felder befüllen, um den Korrekturvorschlag abschließend bearbeiten zu können.
Wenn es sich um die Arten der Stromerzeugung Biomasse, Verbrennung oder GGD handelt, kann der Anlagenbetreiber die Angabe selbst ändern Handbuch Energieträgerwechsel (PDF, Datei ist nicht barrierefrei). Es ist nicht möglich einen Korrekturvorschlag zur Art der Stromerzeugung zu erstelle. Als Netzbetreiber haben Sie die Möglichkeit die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung einzubinden, in dem Sie das entsprechende Ticket mit der Begründung „Uneinigkeit bei den Daten“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermittelt werden. Geben Sie im Bemerkungsfeld an, um welche Art der Stromerzeugung es sich nach Ihren Informationen handelt.
Die Angabe der Spannungsebene durch den Anlagenbetreiber dient nur zur erstmaligen Identifizierung der Einheit. Nach der Registrierung des Netzanschlusspunktes und der dortigen Angabe der Spannungsebene durch den Netzbetreiber, wird die Angabe des Anlagenbetreibers entfernt bzw. überschrieben. Die Angabe des Anlagenbetreibers muss und kann nicht korrigiert werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a EEG müssen Anlagenbetreiber mit Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Januar 2023 mit einer installierten Leistung ab 25 kW und weniger als 100 kW sicherstellen, dass ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann. Damit ist eindeutig geregelt, welche Einheiten fernsteuerbar sein müssen, sodass eine Erhebung im MaStR nicht mehr erforderlich ist.
Seit dem 01.04.2024 müssen Anlagenbetreiber daher keine Angaben mehr zur Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber machen, wenn Ihre Einheit nach dem 01.01.2023 in Betrieb gegangen ist.
Für Einheiten mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2023 bleibt das Datum erhalten und kann korrigiert werden.
Bei Datenkorrekturen mit vorgeschlagenen Werten kann in bestimmten Fällen die automatische Datenübernahme angewendet werden. Die automatische Datenübernahme kann jedoch nachträglich vom System deaktiviert werden, wenn nach Erstellung des Tickets, aber noch vor dem Fristablauf, an der betreffenden Einheit weitere netzbetreiberprüfungsrelevante Daten geändert werden.
Wenn der Korrekturvorschlag die Voraussetzungen für eine automatische Datenübernahme erfüllt, dann werden die von Ihnen vorgeschlagenen Werte nach Ablauf der Frist automatisch angenommen.
Wenn der Korrekturvorschlag die Voraussetzungen nicht erfüllt oder eine automatische Datenübernahme aus anderen Gründen nicht möglich war, dann leitet die Bundesnetzagentur ein Verwaltungsverfahren gegen den Anlagenbetreiber ein, um diesen zur Bearbeitung des Korrekturvorschlags zu bewegen. Auf Grund der großen Menge an unbearbeiteten Korrekturvorschlägen, muss die Bundesnetzagentur bei der Einleitung der Verwaltungsverfahren priorisieren.
Wenn der Anlagenbetreiber nach Abschluss der Netzbetreiberprüfung netzbetreiberprüfungsrelevante Daten ändert, wird eine erneute Netzbetreiberprüfung gestartet. Welche Daten geändert wurden, wird Ihnen im Ticket unter der Überschrift „Auslösende Datenänderung“ angezeigt.
Wenn der Anlagenbetreiber im Rahmen einer laufenden Netzbetreiberprüfung ein netzbetreiberprüfungsrelevantes Datum ändert, wird keine neue Netzbetreiberprüfung gestartet. Die Daten im Korrekturvorschlag werden automatisch entsprechend aktualisiert. Es wird ein Hinweis im Korrekturvorschlag angezeigt, dass sich netzbetreiberprüfungsrelevante Daten geändert haben.
Fragen zum Betriebsstatus
Ich kann die Netzbetreiberprüfung nicht durchführen, weil die Einheit noch nicht ans Netz angeschlossen wurde / der Zähler noch nicht gesetzt oder gewechselt wurde / das Messkonzept noch nicht steht. (Stand 09.01.2025)Die Netzbetreiberprüfung ist auch bei Einheiten durchzuführen, die bereits in Betrieb genommen wurden, die aber noch keinen Netzanschluss haben, deren Zähler noch nicht gesetzt wurde, oder zu denen kein Messkonzept vorliegt.
In diesen Fällen kann der Netzanschlusspunkt im Status „in Planung“ registriert werden. Alle nicht zur Verfügung stehenden Datenfelder können leer gelassen und zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen werden. Ausschließlich die Spannungsebene und das Bilanzierungsgebiet sind als „Registrierungsvoraussetzung“ programmiert und müssen daher angegeben werden. Diese Angaben können, wenn notwendig, zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitet werden.
Eine Betriebsstatuskorrektur ist nur bei Einheiten im Status „in Betrieb“ möglich. In diesem Fall kann sie also nicht angewendet werden. Die Registrierung der Inbetriebnahme kann nur durch den Anlagenbetreiber selbst vorgenommen werden. Aus diesem Grund erhalten Anlagenbetreiber vom MaStR eine automatisch generierte Erinnerung per E-Mail, sobald das geplante Inbetriebnahmedatum einer als in Planung registrierten Anlage abgelaufen ist.
Solange die Registrierung als in Betrieb genommen nicht erfolgt ist, werden nach § 23 MaStRV keine Ansprüche auf Zahlungen nach EEG und KWKG fällig.
Wird die Inbetriebnahme dennoch nicht registriert, ist seitens des Netzbetreibers zu prüfen, ob Sanktionszahlungen nach § 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG erhoben werden müssen.
Einheiten, die im Status „in Planung“ registriert wurden, sind nicht vollständig registriert. Bei einer Registrierung im Status „in Planung“ werden nicht alle Daten angegeben, die bei der Registrierung im Status „in Betrieb“ verpflichtend anzugeben sind und die nach der MaStRV Voraussetzung für die vollständige Registrierung sind (z.B. das Inbetriebnahmedatum). Die Daten sind somit unvollständig und die Registrierung ist nicht abgeschlossen.
Wird eine Einheit zeitweise stillgelegt, weil sie z.B. repariert oder verkauft wird, kann der Anlagenbetreiber eine vorübergehende Stilllegung registrieren. Die Registrierung einer vorübergehenden Stilllegung ist nicht verpflichtend. Die Registrierung der Wiederinbetriebnahme hingegen schon. Es gibt keine zeitliche Begrenzung, wie lange eine Einheit sich im Status vorrübergehend stillgelegt befinden darf. Die Registrierung einer vorübergehenden Stilllegung löst keine Netzbetreiberprüfung aus. Erst bei der Registrierung der Wiederinbetriebnahme wird eine erneute Netzbetreiberprüfung gestartet.
Im Gegensatz zu einer endgültigen Stilllegung kann eine vorübergehende Stilllegung rückgängig gemacht werden.
Wenn Sie bei Prüfung einer Einheit feststellen, dass diese nicht im richtigen Betriebsstatus registriert wurde, dann können Sie den Anlagenbetreiber zur Betriebsstatuskorrektur auffordern. Grundsätzlich gibt es mit dieser Funktion die Möglichkeiten den Betriebsstatus der Einheit von „in Betrieb“ zu „in Planung“ oder zu „endgültig stillgelegt“ zu ändern. Die Möglichkeit besteht nicht für steckerfertige Solaranlagen.
Sollte die Einheit bereits in Betrieb sein, Ihnen hierüber jedoch keine Unterlagen vorliegen, darf die Betriebsstatuskorrektur nicht verwendet werden. In diesem Fall muss außerhalb des MaStR mit dem Anlagenbetreiber Kontakt aufgenommen werden.
Fragen zu doppelten Registrierungen
Ein Anlagenbetreiber ist doppelt registriert. Wie soll damit umgegangen werden? (Stand: 13.05.2026) NEUAls Netzbetreiber haben Sie die Möglichkeit die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung einzubinden, indem Sie das entsprechende Ticket mit der Begründung „Eventuelles Duplikat Anlagenbetreiber“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermitteln.
Geben Sie im Feld „MaStR-Nummer des anderen Anlagenbetreibers“ die MaStR-Nummer des Duplikates zu diesem Anlagenbetreiber an. Diese Angabe ist verpflichtend und kann nicht leer gelassen werden.
Die Bundesnetzagentur führt die beiden Registrierungen dann zusammen.
Registrierungen können grundsätzlich nicht durch Netzbetreiber gelöscht werden. Ein Löschantrag kann nur durch den Anlagenbetreiber bei der Bundesnetzagentur gestellt werden MaStR | Webhilfe (marktstammdatenregister.de). Als Netzbetreiber haben Sie die Möglichkeit die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung einzubinden, indem Sie das entsprechende Ticket mit der Begründung „Eventuelles Duplikat Einheit“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermitteln.
Geben Sie im Feld „MaStR-Nummer der anderen Einheit“ die MaStR-Nummer des Duplikates zu dieser Einheit an. Diese Angabe ist verpflichtend und kann nicht leer gelassen werden.
Eine Netzbetreiberprüfung bei Einheiten in Planung ist nicht vorgesehen. Zu jeder Einheit im Status in Planung wurde durch den Anlagenbetreiber ein geplantes Inbetriebnahmedatum registriert.
Wird dieses Datum überschritten, wird der Anlagenbetreiber automatisch an die Registrierung der Inbetriebnahme erinnert bzw. zur Korrektur des geplanten Inbetriebnahmedatums aufgefordert.
Geschieht dies nicht, wird die Einheit durch die Bundesnetzagentur gelöscht. Es ist nicht erforderlich diese Duplikate zu melden.
Fragen zu Betreiberwechsel
Mir wurde ein Betreiberwechsel gemeldet, dieser wurde jedoch nicht im MaStR registriert. (Stand: 09.10.2024)Wenn Sie in einer laufenden Netzbetreiberprüfung feststellen, dass für die betroffene Einheit bei Ihnen bereits ein Betreiberwechsel gemeldet wurde, dieser aber im MaStR noch nicht registriert ist, soll die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung eingebunden werden und das entsprechende Ticket mit der Begründung „Betreiberwechsel wurde nicht registriert“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermittelt werden. Die Datenkorrektur darf in diesem Fall aus datenschutzgründen nicht verwendet werden. Geben Sie im Feld „Bemerkung“ an, seit wann nach dem Stand Ihrer Informationen ein neuer Anlagenbetreiber für diese Einheit zuständig ist. Ergänzen Sie die Mitteilung auch um die Ihnen bekannten Daten zum neuen Anlagenbetreiber. Insbesondere benötigt die Bundesnetzagentur die Kontaktdaten des neuen Anlagenbetreibers um tätig werden zu können.
Fragen zu Fristen und Fristverlängerungsanträgen bei der Netzbetreiberprüfung
Was kann ich tun, wenn ich die Frist zur Netzbetreiberprüfung nicht einhalten kann? (Stand: 13.05.2026) NEUSie haben die Möglichkeit für einzelne Tickets einen Antrag auf Fristverlängerung für die Netzbetreiberprüfung zu beantragen.
Im Fall einer Fristüberschreitung kann die Bundesnetzagentur ein Verwaltungsverfahren einleiten, um die Durchführung der Netzbetreiberprüfung zu erwirken.
Um eine Fristüberschreitung zu vermeiden, sollte ein Fristverlängerungsantrag vor Ablauf der Frist gestellt werden. Das gilt auch für wiederholte Fristverlängerungsanträge.
Da Fristverlängerungen auf das Antragsdatum gewährt werden, sollte der Antrag jedoch auch nicht zu früh gestellt werden (vgl. Newsletter 2022/5 (PDF, Datei ist nicht barrierefrei)).
Wird der Antrag auf Fristverlängerung erst nach Ablauf der Frist gestellt, kann in der Zwischenzeit ein Verfahren eingeleitet werden. Daher sollte ein Fristverlängerungsantrag immer vor Ablauf der Frist gestellt werden.
Fristverlängerungsanträge können auch in einem laufenden Verfahren gestellt werden. Wird eine Fristverlängerung gewährt, gilt die im MaStR hinterlegte Frist, auch wenn im Verfahren eine kürzere Frist gesetzt wurde.
Es ist nicht ausreichend, einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, um der Anordnung zur Netzbetreiberprüfung nachzukommen. Zur Erfüllung der Anordnung muss das betroffene Ticket bearbeitet werden. Das Verfahren wird weitergeführt, wenn die Frist erneut erfolglos verstreicht.
Die Bundesnetzagentur schränkt die Aufforderung zur Prüfung bei Balkonkraftwerken auf die Prüfung der Zuständigkeit ein (vgl. Newsletter 2024/3 (PDF, Datei ist nicht barrierefrei)).
Dies bedeutet, dass Netzbetreiber bei allen Einheiten, bei denen als Errichtungsort/Lage „steckerfertigen Solaranlage (sog. Balkonkraftwerk)“ durch den Anlagenbetreiber angegeben wurde, unabhängig davon, wann sie registriert wurden, prüfen müssen, ob sich dieses Balkonkraftwerk in ihrem Netzgebiet und somit in ihrer Zuständigkeit befindet. Eine weitere Prüfung der Daten der Einheit und des Anlagenbetreibers ist nicht vorzunehmen. Für die Prüfung ist aus Sicht der Bundesnetzagentur die Frist von einem Monat ausreichend.
Sie erkennen diese Tickets an der Ticketkategorie „Netzbetreiberprüfung gestartet (SSA)“.
Nach § 13 Absatz 2 der MaStRV beträgt die Frist für die Netzbetreiberprüfung einen Monat. Bei Einheiten, die Teil einer EEG- und KWK-Anlage sind (und keinen Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren nach dem EEG erhalten haben), verlängert sich die Frist auf sieben Monate. Die Frist für die Netzbetreiberprüfung richtet sich folglich danach, ob zu einem Stromspeicher eine EEG-Anlage registriert wurde oder nicht (und ob angegeben wurde, dass die Einheiten einen Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren erhalten hat oder nicht).
Wenn der Speicher Teil einer EEG-Anlage ist und die Frist trotzdem nur einen Monat beträgt, dann wurde keine EEG-Anlage zu der Einheit registriert. In diesem Fall muss im ersten Schritt über ein Korrekturvorschlag die EEG-Anlage hinzugefügt werden.