Registrierung von Gebietsabgaben durch Übertragung von Einheiten
Beschreibung des Prozesses
Bei Gebietsabgaben, Verpachtungen oder Firmen-Umwandlungen von Netzbetreibern werden Netzgebiete und damit auch die Zuständigkeit im MaStR an einen anderen Netzbetreiber übertragen. Die Zuständigkeit kann für Einheiten mit Netzanschlusspunkten und für Einheiten ohne Netzanschlusspunkte übertragen werden. Bei Einheiten mit Netzanschlusspunkten sollen die Netzanschlusspunkte und die technischen Lokationen nicht neu angelegt, sondern vom abgebenden an den aufnehmenden Netzbetreiber übertragen werden.
Sollte es in diesem Rahmen zu Umwandlungen und Umfirmierungen von Netzbetreibern kommen, beachten Sie hierzu das gesonderte Handbuch „Registrierung von Umwandlungen oder Umfirmierung von Marktakteuren“ (PDF, Datei ist nicht barrierefrei).
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es bei vollständigen Netzabgaben erforderlich ist, dass der abgebende Netzbetreiber das Datum seines Tätigkeitsendes registriert. Bei Erreichen dieses Datums wird der Netzbetreiber im MaStR in den Status „inaktiv“ überführt und kann nicht mehr als Anschlussnetzbetreiber ausgewählt werden.
Die Übertragung von Einheiten muss durch den abgebenden Netzbetreiber im MaStR angestoßen werden und durch den aufnehmenden Netzbetreiber bestätigt werden.
Eine genaue Beschreibung des Prozesses kann jeder Marktakteursvertreter des entsprechenden Netzbetreibers im Navigationsbereich auf der linken Seite im Bereich „Ticketprozesse“ unter dem Punkt „Übertragung von Einheiten“ aufrufen.
Durch die Übertragung werden dem abgebenden Netzbetreiber die Freigaben und Berechtigungen zur Bearbeitung der entsprechenden Einheiten und Netzanschlusspunkte und der daran hängenden Objekte (EEG-Anlagen, KWK-Anlagen und Genehmigungen) entzogen und auf den aufnehmenden Netzbetreiber übertragen.
In Abstimmung zwischen den beiden beteiligten Netzbetreibern kann die Übertragung von Einheiten auch in mehreren Schritten erfolgen, um z.B. Netzbetreiberprüfungen noch abzuschließen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass bis zum Abschluss der Übertragung der abgebende Netzbetreiber weiterhin den Zugriff auf vertrauliche Daten behält und die Pflicht die Netzbetreiberprüfung durchzuführen.
Anlagenbetreiber müssen und können im Fall einer Änderung des Netzbetreibers die Zuordnung zum Netzbetreiber im MaStR nicht aktualisieren; diese Änderung muss durch die Netzbetreiber vorgenommen werden.