Meldung von fehlenden Registrierungen

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 13 Abs. 4 MaStRV kann die Bundesnetzagentur von Netzbetreibern die Stammdaten von Anlagenbetreibern, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen anfordern, die bisher nicht im MaStR registriert sind.

Meldeumfang

Von den Netzbetreibern sollen regelmäßig sämtliche Anlagenbetreiber und Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen gemeldet werden, die bis zum 31.12. des Vorjahres in Betrieb genommen und die bis zum Datum der Übermittlung der Meldung nicht im MaStR im Betriebsstatus „in Betrieb“ registriert wurden. Die Meldung umfasst Stromerzeugungs- und Stromverbraucheinheiten sowie Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten.

Die Bundesnetzagentur behält sich vor, den Meldeumfang zur Vereinfachung für die Netzbetreiber im jeweiligen Jahr einzuschränken. Der jeweilige Meldeumfang wird per E-Mail mit dem Betreff „Anforderung von Stammdaten zu nicht im MaStR registrierten Anlagenbetreibern und Einheiten“ und über das Datenübermittlungsverfahren im MaStR bekannt gegeben. Sollte die Einschränkung keine Vereinfachung für den Netzbetreiber darstellen, können alle fehlende Registrierungen gemeldet werden.

Meldeverfahren

Die Anforderung, die Daten zu übermitteln, wird im Juni des jeweiligen Jahres per E-Mail an den verantwortlichen Marktakteursvertreter des Netzbetreibers versendet. Die Meldung erfolgt über die Funktion „Verfahren zur Datenübermittlung“ im MaStR.

Das Meldeformular wird Ihnen dort als Excel-Datei zu Verfügung gestellt. Zusätzliche erhalten Sie weitere Hinweise zur Bearbeitung und Übermittlung. Die Meldung soll grundsätzlich bis zum 31.8. erfolgen. Eine Leermeldung ist erforderlich.

Rückmeldungen an Netzbetreiber

Die Netzbetreiber erhalten ebenfalls über die Funktion des „Verfahrens zur Datenübermittlung“ eine Rückmeldung zu den Erkenntnissen der Bundesnetzagentur. Dies ist insbesondere notwendig, um unberechtigte Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Dieser Abstimmungsprozess ist fortlaufend und kann nach jeder Stufe des Verwaltungsverfahrens erneut notwendig sein. Die Bundesnetzagentur ist bei diesen Abstimmungsprozessen auf eine zeitnahe Rückmeldung der Netzbetreiber angewiesen, da ansonsten keine Verwaltungsverfahren eingeleitet werden können oder laufende Verwaltungsverfahren eingestellt werden müssen. Die Netzbetreiber erhalten für die Rückmeldung im Abstimmungsprozess eine individuelle Frist.

Verwaltungsverfahren gegen Anlagenbetreiber

Nach dem Erhalt der Meldungen leitet die Bundesnetzagentur Verwaltungsverfahren gegen die nicht registrierten Anlagenbetreiber, beginnend mit einem Erinnerungsschreiben. Diese Verwaltungsverfahren werden nach Größenklassen gestaffelt, um eine Bearbeitbarkeit der möglichen Rückfragen bei den Netzbetreibern und bei der Bundesnetzagentur sicherzustellen. Für die Rückmeldungen der Anlagenbetreiber stellt die Bundesnetzagentur einen webbasierten Anhörungsbogen zur Verfügung, die nur über einen speziellen Link im Schreiben an den Anlagenbetreiber zu erreichen ist (vgl. MaStR-Newsletter 1/2026 (PDF, Datei ist nicht barrierefrei)).