Zielsetzung des Marktstammdatenregister

Daten für die Energiewende. Die Liberalisierung der Energiewirtschaft und die Energiewende erfordern eine umfassende, einheitliche und zuverlässige Datengrundlage. Insbesondere im Strommarkt ist die Erzeugungslandschaft durch eine sehr große Zahl von kleinen und kleinsten Anlagen gekennzeichnet. Die Zahl der Stromerzeuger hat längst die Millionen überschritten. Wer für den Netzausbau zuständig ist, für Versorgungssicherheit sorgen muss, oder die Energiewende weiterentwickeln will, benötigt verlässliche Daten.

Gesetzliche Grundlagen. Der Gesetzgeber hat 2014 damit begonnen, ein neues Register einzuführen und die Bundesnetzagentur mit seiner Einrichtung und seinem Betrieb beauftragt: Das Marktstammdatenregister (MaStR). Die Bundesnetzagentur stellt das MaStR als behördliches Register für den Strom- und Gasmarkt auf der Basis von §§ 111e und 111f des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (MaStRV) zur Verfügung. Das MaStR ist – unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit – öffentlich zugänglich und kann von jedermann genutzt werden.

Daten zu Anlagenbetreibern und Anlagen. Das MaStR enthält als zentrales Register Daten zu sämtlichen Erzeugungsanlagen, die über die Strom- und Gasnetze miteinander verbunden sind:

  • Alle neuen Anlagen und alle bestehenden Anlagen,
  • Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer und konventioneller Energie,
  • Anlagen zur Erzeugung von Strom und Gas

Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird. Anlagen, die mittelbar an das Strom- oder Gasnetz angeschlossen sind, sind ebenfalls zur Registrierung verpflichtet.

Außerdem werden Daten zu großen Verbrauchsanlagen registriert.

Pflichten der Anlagenbetreiber

Zu sämtlichen Anlagen müssen sich die Betreiber selbst registrieren und sie müssen die Anlagendaten eingeben. Alle Daten sind aktuell zu halten. Eine Registrierung im MaStR ist auch dann erforderlich, wenn die Anlage bereits in einem der Vorgänger-Register der Bundesnetzagentur (PV-Meldeportal, Anlagenregister) registriert war. Die Daten können nicht aus den Vorgänger-Registern ins MaStR migriert werden.

Pflichten der Netzbetreiber

Die Strom- und Gasnetzbetreiber müssen sich selbst im MaStR registrieren und sie müssen die Daten zu den Anlagen und deren Betreibern prüfen und fachspezifisch ergänzen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bei ihren Abrechnungsverfahren die Registrierungen im MaStR zu berücksichtigen.

Andere Marktakteure

Damit das MaStR die Aufgabe erfüllen kann, die Kommunikation zwischen den Akteuren des Strom- und Gasmarktes zu erleichtern und zu unterstützen, müssen diese Akteure sich ebenfalls im MaStR registrieren. Dies gilt zum Beispiel für Strom- und Gaslieferanten, für Direktvermarkter und für energiewirtschaftliche Behörden, Verbände und Institutionen.

Ausschließlich Stammdaten

Das MaStR enthält ausschließlich Stammdaten: Namen, Adressen, Standorte, Zuordnungen, Technologien, Leistungswerte etc. Nicht enthalten sind die sogenannten „Bewegungsdaten“, die mit der energiewirtschaftlichen Aktivität eines Marktakteurs oder mit den Vorgängen innerhalb von Anlagen verbunden sind (z. B. Produktionsmengen, Lastflussdaten, Speicherfüllstände, vertragliche Zuordnungen).

Bürokratieabbau

Es ist ein zentrales Ziel des MaStR, die energiewirtschaftlichen Prozesse zu vereinfachen, bei gleichzeitig deutlicher Steigerung der Datenqualität. Damit wird die Bürokratiebelastung der Bürger und Unternehmen reduziert.

Vor der Einführung des MaStR wurden die Daten der Anlagen und Marktakteure in verschiedenen, untereinander nicht abgestimmten Registern erfasst, so dass sich viele Akteure mehrfach registrieren und ihre Daten an verschiedenen Stellen aktuell halten oder neu angeben mussten. Im MaStR werden die Stammdaten des Strom- und Gasmarktes in einem zentralen Register erfasst und zusammengeführt. Durch die zentrale Erfassung im MaStR werden die Meldepflichten vereinheitlicht und vereinfacht.

Alle Nutzer können auf die Daten des MaStR zugreifen. Ein Teil der Daten unterliegt Vertraulichkeitsregeln, für die in einigen Fällen aber rechtlich vorgegebene Freigaben gelten. Damit können bei vielen Marktakteuren eigene Erhebungen entweder deutlich vereinfacht werden oder ganz entfallen. Anlagenbetreiber können gegenüber Behörden und anderen Marktakteuren auf die Daten verweisen, die sie ins MaStR eingegeben haben.