FAQ für Netzbetreiber

Allgemeine Fragen

Sollten Sie den vMAV Ihres Unternehmens ändern wollen, damit eine andere Person den Newsletter und andere zentrale Informationen der Bundesnetzagentur erhält (z.B. die Erinnerungsmail im Rahmen der Verwaltungsverfahren) oder weil der aktuelle vMAV das Unternehmen verlassen wird, dann müssen Sie diese Änderung selber im MaStR vornehmen. Wählen Sie dazu in der Detailansicht Ihres Marktakteurs im Reiter „Benutzerrollen“ einen neuen vMAV aus.

In dieser Liste werden nur die bereits registrierten Benutzer Ihres Unternehmens angezeigt. Sollte diese neue Person bisher nicht im MaStR als Benutzer registriert sein, dann finden Sie unter diesem Link Hinweise, wie man einen neuen Benutzer registriert und ihm Rechte im MaStR zuweist:

Registrierung von weiteren Benutzern im MaStR Zugang

Der Newsletter für Netzbetreiber wird ausschließlich an die im MaStR registrierten verantwortlichen Marktakteursvertreter (vMAV) versendet. Es gibt aktuell keine Möglichkeit, weitere Personen für den Newsletter zu registrieren. Bitte verteilen Sie daher den Newsletter in Ihrem Unternehmen weiter.

Fragen zur Netzbetreiberprüfung

Für die Netzbetreiber wurden ein Handbuch zur Netzbetreiberprüfung sowie eine Liste aller Daten, welche geprüft werden sollen, erstellt. Beide Dokumente finden Sie im Hilfebereich Information für Netzbetreiber.

Sie können die Netzbetreiberprüfung entweder im MaStR-Webportal durchführen oder per Webdienst, siehe dazu die Hilfe-Seite zum MaStR-Webdienst.

Für die Automatisierung der Netzbetreiberprüfung steht der MaStR-Webdienst zur Verfügung. Dieser ermöglicht den maschinellen Abruf der zu prüfenden Daten sowie die Rückmeldung der Prüfergebnisse. Die Nutzung des Webdienstes ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie größere eigene IT-Systeme mit den entsprechenden Daten zu Anlagen und Anlagenbetreibern haben.

Siehe hierzu auch die Hilfe-Seite zum MaStR-Webdienst.

Grundsätzlich gilt, dass die eigentliche Meldepflicht beim Netzbetreiber inklusive der Übermittlung dafür notwendigen Unterlagen, keine Regelung nach der MaStRV ist und somit unabhängig vom MaStR zu betrachten ist. In einem solchen Fall sind daher alle notwendigen Schritte einer weiteren Kontaktaufnahme zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber außerhalb des MaStRs zu organisieren. Insbesondere die Verwendung der Nachrichten im Korrekturvorschlag oder anderer MaStR-Funktionen ist nicht zu diesem Zweck vorgesehen.

Damit Sie mit den Anlagenbetreibern in Kontakt treten können, stellt Ihnen das MaStR in der Detailansicht des Anlagenbetreibers im Reiter „Stammdaten“ unter „Kontakt“ Informationen zur Kontaktaufnahme außerhalb des MaStR zur Verfügung.

Sollten Ihre Versuche, den Anlagenbetreiber außerhalb des MaStR zu kontaktieren, nicht innerhalb der gesetzten Frist zum Erfolg führen, ist rechtzeitig eine Fristverlängerung für das betroffene Ticket zu beantragen unter Auswahl des Grundes „Inbetriebnahmeprotokoll oder andere prüfungsrelevante Unterlagen liegen nicht vor“.

Registrierungen können grundsätzlich nicht durch Netzbetreiber gelöscht werden. Ein Löschantrag kann nur durch den Anlagenbetreiber bei der Bundesnetzagentur gestellt werden MaStR | Webhilfe (marktstammdatenregister.de). Als Netzbetreiber haben Sie die Möglichkeit die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung einzubinden, indem Sie das entsprechende Ticket mit der Begründung „Eventuelles Duplikat“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermitteln. Geben Sie im Bemerkungsfeld die MaStR-Nummer aller Duplikate zu dieser Einheit an.

Wenn der Anlagenbetreiber nach Abschluss der Netzbetreiberprüfung netzbetreiberprüfungsrelevante Daten ändert, wird eine erneute Netzbetreiberprüfung gestartet. Welche Daten geändert wurden, wird Ihnen im Ticket unter der Überschrift „Auslösende Datenänderung“ angezeigt.

Wenn der Anlagenbetreiber im Rahmen einer laufenden Netzbetreiberprüfung ein netzbetreiberprüfungsrelevantes Datum ändert, wird keine neue Netzbetreiberprüfung gestartet. Die Daten im Korrekturvorschlag werden automatisch entsprechend aktualisiert. Es wird ein Hinweis im Korrekturvorschlag angezeigt, dass sich netzbetreiberprüfungsrelevante Daten geändert haben.

Wenn die Zuordnung zu einer EEG- oder KWK-Anlage fehlt oder fälschlicherweise erfolgt sein sollte, dann kann dies als Korrekturvorschlag hinterlegt werden. Hierzu muss im Korrekturvorschlag die Frage „Ist die Stromerzeugungseinheit Bestandteil einer EEG bzw. KWK-Anlage?“ entsprechend zu „Ja“ oder „Nein“ korrigiert werden.

Durch die Auswahl „Ja“ entstehende neue Felder werden dem Anlagenbetreiber im Korrekturvorschlag angezeigt, auch wenn der Netzbetreiber dafür keine Korrekturwerte einträgt. Der Anlagenbetreiber muss die erforderlichen Felder befüllen, um den Korrekturvorschlag abschließend bearbeiten zu können.

Wenn Sie bei Prüfung einer Einheit feststellen, dass diese nicht im richtigen Betriebsstatus registriert wurde, dann können Sie den Anlagenbetreiber zur Betriebsstatuskorrektur auffordern. Grundsätzlich gibt es mit dieser Funktion die Möglichkeiten den Betriebsstatus der Einheit von „in Betrieb“ zu „in Planung“ oder zu „endgültig stillgelegt“ zu ändern. Die Möglichkeit besteht nicht für steckerfertige Solaranlagen.

Sollte die Einheit bereits in Betrieb sein, Ihnen hierüber jedoch keine Unterlagen vorliegen, darf die Betriebsstatuskorrektur nicht verwendet werden. In diesem Fall muss außerhalb des MaStR mit dem Anlagenbetreiber Kontakt aufgenommen werden.

Siehe auch:

Wenn es sich um die Arten der Stromerzeugung Biomasse, Verbrennung oder GGD handelt, kann der Anlagenbetreiber die Angabe selbst ändern Handbuch Energieträgerwechsel (PDF, Datei ist nicht barrierefrei). Es ist nicht möglich einen Korrekturvorschlag zur Art der Stromerzeugung zu erstelle. Als Netzbetreiber haben Sie die Möglichkeit die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung einzubinden, in dem Sie das entsprechende Ticket mit der Begründung „Uneinigkeit bei den Daten“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermittelt werden. Geben Sie im Bemerkungsfeld an, um welche Art der Stromerzeugung es sich nach Ihren Informationen handelt.

Wenn die Netzbetreiberprüfung noch nicht abgeschlossen sein sollte, soll die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung eingebunden werden und das entsprechende Ticket mit der Begründung „Betreiberwechsel fehlt“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermittelt werden.

Registrierungen können grundsätzlich nicht durch Netzbetreiber gelöscht werden. Ein Löschantrag kann nur durch den Anlagenbetreiber bei der Bundesnetzagentur gestellt werden MaStR | Webhilfe (marktstammdatenregister.de). Als Netzbetreiber haben Sie die Möglichkeit die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung einzubinden, indem Sie das entsprechende Ticket mit der Begründung „Klärung der Registrierungspflicht“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermitteln. Es ist notwendig, dass Sie vorher geprüft haben, dass diese Einheit tatsächlich nicht existiert und dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Bemerkungsfeld bestätigen.

Die Angabe der Spannungsebene durch den Anlagenbetreiber dient nur zur erstmaligen Identifizierung der Einheit. Nach der Registrierung des Netzanschlusspunktes und der dortigen Angabe der Spannungsebene durch den Netzbetreiber, wird die Angabe des Anlagenbetreibers entfernt bzw. überschrieben. Die Angabe des Anlagenbetreibers muss und kann nicht korrigiert werden.

Die Zusammenfassungsregeln für Solaranlagen im MaStR finden Sie unter folgendem Link: Zusammenfassungsregeln für Solaranlagen im MaStR (PDF, Datei ist nicht barrierefrei).

Ein Anlagenbetreiber kann, sofern er die Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung einhält, eigene Anlagenzusammenfassungen generieren. Der Netzbetreiber muss eine solche Zusammenfassung akzeptieren und unter Umständen seine Datenhaltung anpassen. Gesetzliche und kaufmännische Zusammenfassungen bleiben hiervon unberührt.

Sollte eine Anpassung der Registrierung dennoch erforderlich sein, soll die Bundesnetzagentur in die Netzbetreiberprüfung eingebunden werden und das entsprechende Ticket mit der Begründung „Klärung der Registrierungspflicht“ zur Klärung an die Bundesnetzagentur übermittelt werden.

Fragen zur Netzübertragung

Für die Übertragung der Zuständigkeit bei Gebietsabgaben an den neuen Netzbetreiber steht im MaStR ein gesonderter Prozess zur Verfügung: die „Netzübertragung“. Weitere Informationen zu diesem Prozess finden Sie im Hilfebereich Information für Netzbetreiber.