Fristen

Für die Erfüllung von Registrierungspflichten gilt generell eine Frist von einem Monat.

Registrierungsfrist für Anlagen und Einheiten: Für die Registrierung von Anlagen und Einheiten beträgt die Registrierungsfrist einen Monat. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Einheit. Der Zeitpunkt der ersten Netzeinspeisung ist für die Registrierungsfrist nicht von Bedeutung.

Registrierungsfrist für Anlagenbetreiber: Für die Registrierung von Anlagenbetreibern gelten keine eigenständigen Fristen. Sie müssen rechtzeitig registriert sein, um die Anlage / Einheit fristgerecht registrieren zu können.

Zahlungsanspruch: Damit die Zahlungen nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) oder dem KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ausgezahlt werden, müssen die Registrierungsfristen eingehalten werden. Eine verspätete Registrierung kann eine Reduzierung der Förderung („Sanktion“) zur Folge haben.

Registrierungsfrist für Zulassungen (Genehmigungen): Wenn eine Zulassung einer Pflicht zur Registrierung unterliegt, dann muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zulassung die geplante Einheit zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.

Registrierungsfrist für Datenänderungen: Änderungen, die die im MaStR eingetragenen Daten betreffen, müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Änderung im MaStR registriert werden. Dies gilt z.B. für Betreiberwechsel, Adressänderungen von Marktakteuren und Leistungsänderungen.