Wer ist als Marktakteur zur Registrierung verpflichtet?

Die meisten Marktakteure des Strom- und Gasmarktes sind zur Registrierung verpflichtet. Einigen Marktakteuren steht eine freiwillige Registrierung offen.

Hinweis: Die Registrierung im Webportal muss nicht persönlich durchgeführt werden. Dies kann auch von einer dritten bevollmächtigten Person übernommen werden (Familienmitglied, Installateur, Dienstleister usw.).

Als „Marktakteure“ werden Personen oder Organisationen bezeichnet, die eine der unten genannten Marktfunktionen wahrnehmen. Wenn eine Person oder Organisation mehrere Marktfunktionen wahrnimmt, dann muss sie mehrere Marktakteure registrieren.

Bei der Registrierung eines Marktakteurs wird eine eindeutige MaStR-Nummer vergeben. Die MaStR-Nummer beginnt mit drei Buchstaben (Präfix), an der die Marktfunktion erkannt werden kann. (In der nachfolgenden Darstellung ist der Präfix jeweils in Klammern angegeben.)

  • Anlagenbetreiber (ABR) müssen sich selbst und die Einheiten und Anlagen registrieren, die sie betreiben. Weil auch Einheiten und Anlagen registriert werden müssen, die keine Förderung erhalten, sind auch deren Betreiber verpflichtet, sich zu registrieren.
  • Stromnetzbetreiber (SNB) der gemäß § 4 EnWG durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
  • Gasnetzbetreiber (GNB) der gemäß § 4 EnWG durch die Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
  • Akteur im Strommarkt (SEM)
    • Stromlieferant (eine Registrierungspflicht besteht für Stromlieferanten nur, wenn die Stromlieferung unter Nutzung des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes erfolgt)
    • Direktvermarkter
    • Stromgroßhändler
    • Bilanzkreisverantwortlicher
    • Messstellenbetreiber
  • Akteur im Gasmarkt (GEM)
    • Transportkunde (eine Registrierungspflicht besteht für Transportkunden nur, wenn die Gaslieferung unter Nutzung des Gasnetzes der allgemeinen Versorgung oder eines geschlossenen Verteilernetzes erfolgt)
    • Gasgroßhändler
    • Bilanzkreisverantwortlicher
    • Messstellenbetreiber
  • Organisierter Marktplatz (OMP)
    • Börse
    • OTC-Plattform
    • Buchungsplattform für Netz- oder Gas-Speicherkapazitäten
  • Behörden, Verbände, Institutionen (BVI)
    Eine Pflicht zur Registrierung besteht nur für die nachfolgend genannten Behörden:
    • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
    • Umweltbundesamt
    • Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
    • Statistisches Bundesamt
Hinweis: Personen, die nach REMIT zur Registrierung bei der Bundesnetzagentur verpflichtet sind, sind mit ihrer jeweiligen Marktfunktion als Marktakteur im MaStR zu registrieren.

Welche Marktakteure können sich freiwillig registrieren?

(In Klammern ist jeweils das Präfix der MaStR-Nummer für diese Marktfunktion angegeben.)
  • Betreiber geplanter Anlagen (ABR), bei denen für Bau und Betrieb der Stromerzeugungsanlage keine bundesrechtliche Genehmigung erforderlich ist, sind in der Planungsphase nicht zur Registrierung verpflichtet, können sich aber freiwillig registrieren.
  • Weitere Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen sowie energiewirtschaftliche Verbände und Institution (BVI) können sich freiwillig im MaStR registrieren. Dies kann erfolgen, weil damit die vollen Funktionalitäten des MaStR genutzt werden können (z.B. automatische Schnittstelle, Benutzerverwaltung).
  • Sonstige Marktakteure (SOM) können sich freiwillig im MaStR registrieren. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen; Beispiele: