Stilllegung einer Einheit

Wenn eine Einheit endgültig stillgelegt wurde, dann muss der Anlagenbetreiber dies im MaStR registrieren. Vorübergehende Stilllegungen können freiwillig im MaStR registriert werden.

Für Einheiten mit einer Nettonennleistung ab 10 MW gilt: Die Registrierung einer endgültigen oder einer vorübergehenden Stilllegung im MaStR ersetzt nicht die Verpflichtung von Anlagenbetreibern gemäß § 13b Abs. 1 EnWG, die geplante Stilllegung dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur fristgerecht anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Anschlussnetzbetreiber um einen Verteilernetzbetreiber, ist die Stilllegung zusätzlich auch diesem gegenüber anzuzeigen.

Vorbemerkungen

Hinweis: Einheiten, die stillgelegt worden sind, sind nicht zu löschen. Diese Einheiten verbleiben zu energiestatistischen Zwecken im MaStR. Nur irrtümlich registrierte Einheiten sollen gelöscht werden (zum Beispiel Duplikate).

Nach der Registrierung der Stilllegung wird der Zusammenhang zwischen dem Anlagenbetreiber und der Einheit aufgelöst. Stillgelegte Einheiten sind ohne Betreiber im MaStR eingetragen.

Löschung des Anlagenbetreibers? Die Daten des Anlagenbetreibers werden in der Regel gelöscht, wenn seine letzte registrierte Einheit stillgelegt wurde. Abweichend von dieser Regel kann ausgewählt werden, dass der Anlagenbetreiber weiterhin im MaStR verbleiben soll (wenn dieser z.B. plant, in Zukunft wieder als Anlagenbetreiber tätig zu werden).

Registrierung der Stilllegung

Melden Sie sich mit Ihrem Passwort und Benutzernamen im MaStR an und navigieren Sie über das Augensymbol in die Detailansicht der Einheit, für die Sie registrieren wollen, dass die Einheit stillgelegt wurde. Hinweise zum Navigieren zu Ihrer Einheit finden Sie im Abschnitt „So navigieren Sie zur Detailansicht Ihrer Einheit“.

Klicken Sie oben rechts auf die Schaltfläche Weitere Aktionen und wählen Sie aus dem sich öffnenden Drop-Down-Menü die Funktion „Stilllegung registrieren“ aus.

Daraufhin öffnet sich ein neues Fenster, in dem Sie das Datum der Stilllegung eintragen müssen (das Datum muss in der Vergangenheit liegen; Sie können die Stilllegung erst registrieren, wenn sie bereits erfolgt ist.) Außerdem müssen Sie angeben, ob die Stilllegung endgültig oder vorübergehend erfolgt ist.

Hinweis zur endgültigen Stilllegung: Nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit wird eine Netzbetreiberprüfung für die Einheit durchgeführt. Die endgültige Stilllegung wird erst registriert, wenn der Netzbetreiber sie bestätigt. Endgültige Stilllegungen können im System nicht rückgängig gemacht werden.

Hinweise zur vorübergehenden Stilllegung:

  • Die Möglichkeit, eine vorrübergehende Stilllegung zu registrieren, ist insbesondere für große (fossile) Kraftwerke vorgesehen worden, die für mehrere Monate oder sogar Jahre „eingemottet“ werden, um bei einer geänderten Marktlage wieder in Betrieb genommen werden zu können. Für erneuerbare Energien spielt diese Möglichkeit nur im Ausnahmefall eine Rolle.
  • Die Registrierung einer vorübergehenden Stilllegung ist freiwillig. Aber wenn die Einheit als vorübergehend stillgelegt registriert wurde, dann ist die Registrierung der Wiederaufnahme des Betriebs verpflichtend.
  • Nach der Registrierung einer vorübergehenden Stilllegung haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können die endgültige Stilllegung registrieren oder die Wiederaufnahme des Betriebs. Für beides klicken Sie oben rechts auf die Schaltfläche Betriebsstatus ändern und wählen den passenden Eintrag aus.
  • Die Registrierung der vorübergehenden Stilllegung wird nicht vom Netzbetreiber geprüft.